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Krypto-steuerpflichtige Ereignisse in Deutschland: Vollständiger Leitfaden 2026

Aktualisiert: April 17, 2026 12 Min. Lesezeit

Wichtigste Erkenntnisse

  • Krypto-Gewinne fallen in Deutschland unter § 23 EStG als private Veräußerungsgeschäfte — sie sind nur innerhalb der 1-Jahres-Spekulationsfrist steuerpflichtig
  • Nach Ablauf der Spekulationsfrist (Haltedauer > 1 Jahr) ist der Verkauf von Krypto für Privatanleger steuerfrei — unabhängig von der Höhe des Gewinns
  • Tausch (Krypto-zu-Krypto), Verkauf in Euro und das Bezahlen mit Krypto gelten als Veräußerung und können innerhalb der Spekulationsfrist Steuern auslösen
  • Ab 2024 gilt eine Freigrenze von 1.000 € für private Veräußerungsgeschäfte — wer darüber hinaus Gewinne macht, versteuert den gesamten Gewinn
  • Gemeldet wird alles in der Anlage SO Ihrer Einkommensteuererklärung — CoinTracking erstellt seit 2012 die passenden Reports, DATEV-Export inklusive

In Deutschland werden Krypto-Gewinne nicht als Kapitalerträge besteuert (wie bei Aktien mit Abgeltungssteuer), sondern als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Das hat eine angenehme Konsequenz: Nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr sind Ihre Krypto-Gewinne komplett steuerfrei. Innerhalb dieser Spekulationsfrist dagegen versteuern Sie den Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.

Die schwierige Frage ist selten „wie viel" — die schwierige Frage ist „welche Transaktion gilt überhaupt als Veräußerung?". Verkäufe in Euro sind klar. Krypto-zu-Krypto-Tausch? Auch. Bezahlen mit BTC beim Online-Shop? Ebenfalls. Staking-Belohnungen? Das ist eine andere Steuerart. Airdrops und Hard Forks? Wieder anders.

Dieser Artikel zeigt, welche Krypto-Transaktionen in Deutschland steuerpflichtig sind, welche nicht, und wie Sie jede einzelne in der Anlage SO Ihrer Steuererklärung korrekt erfassen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Bei komplexen Sachverhalten (gewerblicher Handel, DeFi-Liquiditätspools, Mining im größeren Umfang, grenzüberschreitende Fälle) sollten Sie einen Krypto-Steuerberater einbeziehen.


Was sind steuerpflichtige Krypto-Ereignisse in Deutschland?

Ein steuerpflichtiges Ereignis ist jede Transaktion, die eine Steuerpflicht auslöst. In Deutschland kommen für Krypto-Privatanleger drei Steuerarten in Frage:

  1. Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG — Verkauf, Tausch oder Ausgabe von Krypto innerhalb der 1-Jahres-Spekulationsfrist. Der Gewinn wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
  2. Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG — Staking-Belohnungen, Lending-Erträge, Airdrops mit Gegenleistung, Mining als Hobby. Hier gilt eine Freigrenze von 256 € pro Jahr.
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG — Mining als Gewerbe, professioneller Handel, DeFi-Pool-Betrieb. Das ist ein eigener Bereich; dieser Artikel fokussiert sich auf die Privatanleger-Perspektive.

Die Kernregel für Privatanleger: Ein Verkauf oder Tausch innerhalb eines Jahres nach Anschaffung löst ein privates Veräußerungsgeschäft aus. Das bestätigte das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (Neufassung der Regelung von 2022). Nach Ablauf der Spekulationsfrist ist der Verkauf steuerfrei.

Zwei Dinge überraschen Einsteiger häufig:

  • Halten allein löst keine Steuer aus. Unrealisierte Gewinne sind irrelevant — egal wie hoch Ihr Portfolio theoretisch ist, solange Sie nicht verkaufen oder tauschen, zahlen Sie keine Steuer.
  • Der Tausch ist eine Veräußerung. BTC gegen ETH zu tauschen, gilt steuerlich als Verkauf von BTC zum Marktwert plus Anschaffung von ETH — und kann innerhalb der Spekulationsfrist Steuern auslösen, obwohl Sie nie Euro berührt haben.

Die vollständige Liste: Was ist steuerpflichtig?

Hier ist eine Kurzreferenz für jede wichtige Krypto-Transaktion und ihre steuerliche Behandlung in Deutschland:

Transaktionstyp Steuerpflichtig? Steuerliche Behandlung
Krypto gegen Euro verkaufen (innerhalb 1 Jahr) ✅ Ja Privates Veräußerungsgeschäft § 23 EStG
Krypto gegen Euro verkaufen (nach 1 Jahr) ❌ Nein Steuerfrei
Tausch BTC gegen ETH (innerhalb 1 Jahr) ✅ Ja Privates Veräußerungsgeschäft § 23 EStG
Krypto für Waren/Dienstleistungen ausgeben (innerhalb 1 Jahr) ✅ Ja Privates Veräußerungsgeschäft § 23 EStG
Staking-Belohnungen erhalten ✅ Ja Sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3 EStG
Lending-Erträge erhalten ✅ Ja Sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3 EStG
Airdrop mit Gegenleistung erhalten ✅ Ja Sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3 EStG
Airdrop ohne Gegenleistung erhalten ⚠️ Komplex Siehe BMF-Schreiben 2025
Hard-Fork-Token erhalten ❌ Nein (bei Zufluss) Anschaffungskosten = 0 €
Mining-Belohnungen (Hobby) ✅ Ja Sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3 EStG
Mining-Belohnungen (Gewerbe) ✅ Ja Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG
Lohn/Honorar in Krypto erhalten ✅ Ja Arbeitslohn / Selbständige Arbeit
Krypto mit Euro kaufen ❌ Nein Kein steuerpflichtiges Ereignis
Transfer zwischen eigenen Wallets ❌ Nein Kein steuerpflichtiges Ereignis
Krypto verschenken ⚠️ Abhängig Schenkungsteuer nach ErbStG (Freibeträge)
Verlorene/gestohlene Krypto ⚠️ Komplex Siehe Abschnitt unten

Krypto gegen Euro verkaufen

Der klarste Fall. Sie verkaufen Krypto und erhalten Euro. Die Steuerpflicht hängt an der Haltedauer:

Innerhalb 1 Jahr: Privates Veräußerungsgeschäft. Der Gewinn (Verkaufserlös minus Anschaffungskosten minus Gebühren) wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.

Beispiel 1 (steuerpflichtig): Sie haben 1 ETH im März 2026 für 2.500 € gekauft und im Oktober 2026 für 3.800 € verkauft. Haltedauer: 7 Monate. Gewinn: 1.300 €. Da der Gewinn über der 1.000-€-Freigrenze liegt, ist der gesamte Gewinn von 1.300 € mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Beispiel 2 (steuerfrei): Sie haben 1 BTC im Januar 2024 für 40.000 € gekauft und im Juni 2026 für 90.000 € verkauft. Haltedauer: über 2 Jahre. Gewinn: 50.000 €. Nach Ablauf der Spekulationsfrist: komplett steuerfrei.

Krypto gegen Krypto tauschen

Hier unterschätzen viele Trader die Steuerpflicht. Das BMF behandelt jeden Krypto-zu-Krypto-Tausch als zwei separate Vorgänge: Veräußerung des ersten Coins zum Euro-Marktwert und Anschaffung des zweiten Coins zum selben Wert. Die Haltedauer beginnt für den neuen Coin von vorn.

Beispiel: Sie haben im März 2026 1 BTC für 40.000 € gekauft. Im Oktober 2026 (6 Monate später) tauschen Sie diesen BTC gegen 18 ETH bei einem BTC-Kurs von 65.000 €. Steuerlich: Sie haben BTC für 65.000 € veräußert und realisieren einen Gewinn von 25.000 € — obwohl Sie nie Euro berührt haben. Dieser Gewinn liegt über der 1.000-€-Freigrenze und ist in voller Höhe steuerpflichtig.

Für DeFi-Nutzer besonders relevant: Jeder Swap auf Uniswap, jede Konvertierung in einen Stablecoin, jedes Wrappen von ETH in WETH kann als Tausch gelten. Erfassen Sie alle.

Krypto für Waren oder Dienstleistungen ausgeben

Wenn Sie mit Krypto bezahlen — eine Reise, ein Abo, Elektronik im Online-Shop — ist das steuerlich eine Veräußerung: Sie haben Ihre Krypto zum aktuellen Euro-Wert verkauft und dann das Gut gekauft.

Beispiel: Sie haben im Mai 2026 0,1 ETH für 250 € gekauft. Im September 2026 (4 Monate später) ist der Kurs auf 3.500 €/ETH gestiegen. Sie bezahlen einen Laptop für 350 € mit Ihrer 0,1 ETH. Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft: 100 €. Liegt der gesamte Jahresgewinn unter 1.000 € Freigrenze, bleibt es steuerfrei — sonst voll steuerpflichtig.

Staking-Belohnungen

Staking-Belohnungen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Steuerpflichtig wird der Euro-Gegenwert der Belohnung im Moment des Zuflusses. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat die Details präzisiert: entscheidend ist der tatsächliche Zufluss in Ihre Wallet oder in Ihr Börsenkonto.

Zwei Freigrenzen sind wichtig:

  • 256 € Freigrenze für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG — Bleiben alle sonstigen Einkünfte im Jahr darunter, fällt keine Einkommensteuer an. Ab 256 € werden sie jedoch in voller Höhe steuerpflichtig.
  • Die 1-Jahres-Haltefrist gilt nach dem BMF-Schreiben 2025 auch für gestakte Coins. Die frühere Diskussion um eine 10-Jahres-Verlängerung bei Staking ist mit dem BMF-Schreiben 2025 endgültig geklärt: Es bleibt bei 1 Jahr.

Mehr Details finden Sie in unserem Artikel zu Staking-Steuern in Deutschland.

Krypto-Mining

Die Einordnung hängt vom Umfang ab:

  • Hobby-Mining (gelegentlich, ohne nennenswerte Infrastruktur) → sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, 256-€-Freigrenze anwendbar.
  • Gewerbliches Mining (dauerhaft, Rigs, Gewinnerzielungsabsicht) → Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, Gewerbeanmeldung erforderlich, ggf. Umsatzsteuerpflicht.

Bei beiden Varianten ist der Marktwert am Tag des Zuflusses die Anschaffungskostenbasis für einen späteren Verkauf. Wenn Sie die geschürften Coins später innerhalb der Spekulationsfrist verkaufen, fällt zusätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft an.

Airdrops und Hard-Fork-Token

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 unterscheidet klar:

  • Airdrop mit Gegenleistung (Sie haben eine Aktion ausgeführt — z. B. Wallet verbinden, Social-Media-Post, KYC) → sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zum Marktwert beim Zufluss.
  • Airdrop ohne Gegenleistung (Sie erhalten Token passiv, ohne etwas getan zu haben) → in der Regel kein Zufluss von Einkünften, Anschaffungskosten gelten als 0 €. Ein späterer Verkauf innerhalb 1 Jahres führt zu 100 % Gewinn.
  • Hard-Fork-Token (z. B. BCH 2017 aus BTC-Chain-Split) → keine Steuer bei Zufluss, Anschaffungskosten = 0 €. Der spätere Verkauf innerhalb 1 Jahres versteuert den gesamten Erlös als Gewinn.

Verlorene oder gestohlene Krypto

Ein rechtlich umstrittenes Feld. Die aktuelle Linie der Finanzverwaltung:

  • Verlust durch verlorenen Private Key / vergessene Passphrase → in der Regel kein Verlust aus privatem Veräußerungsgeschäft, weil keine Veräußerung vorliegt. Kein steuerlich abzugsfähiger Verlust.
  • Diebstahl (Hack der Wallet, Phishing) → wird zumeist ebenfalls nicht als privates Veräußerungsgeschäft anerkannt. Ausnahme: Die Finanzgerichte haben in Einzelfällen einen Verlust zugelassen, wenn der Diebstahl zeitnah zur Anschaffung innerhalb der Spekulationsfrist erfolgte.
  • Insolvenz einer Börse (FTX, Celsius) → rechtlich unklar. Bei bestätigtem Totalverlust nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann ein Verlust aus privatem Veräußerungsgeschäft geltend gemacht werden — aber nur innerhalb der Spekulationsfrist und mit Belegen.

In allen komplexen Fällen: Zum Steuerberater. Dokumentieren Sie den Vorfall (Screenshots, Chain-Analyse, Polizei-Anzeige, Insolvenzbekanntmachung) lückenlos.

Lohn oder Honorar in Krypto erhalten

Erhält ein Arbeitnehmer Lohn in Krypto, ist das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Der Euro-Gegenwert am Zuflusstag ist Arbeitslohn — und der Arbeitgeber muss Lohnsteuer und Sozialversicherung abführen.

Freiberufler und Selbständige, die Krypto für Leistungen erhalten, melden den Euro-Gegenwert als Einnahme aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), ggf. mit Umsatzsteuer.

In beiden Fällen: Der Marktwert beim Zufluss ist gleichzeitig die Anschaffungskostenbasis für einen späteren Verkauf.


Krypto-Transaktionen, die NICHT steuerpflichtig sind

Gute Nachrichten: Mehrere häufige Transaktionen lösen in Deutschland keine Steuer aus.

Kauf von Krypto mit Euro. Der Kauf ist kein Veräußerungsgeschäft. Er legt lediglich Ihre Anschaffungskosten und den Beginn der Spekulationsfrist fest.

Transfer zwischen eigenen Wallets. Bitcoin von Ihrer Binance-Börse auf Ihr Ledger-Hardware-Wallet zu senden, ist keine Veräußerung — Sie bleiben Eigentümer. Wichtig: Die Historie (Anschaffungsdatum, Anschaffungspreis, Haltedauer) muss mit dem Coin „mitwandern". Sonst verlieren Sie Ihren Spekulationsfrist-Schutz.

Halten von Krypto. Unrealisierte Gewinne sind in Deutschland für Privatanleger nicht steuerpflichtig — egal wie stark Ihr Portfolio gestiegen ist.

Verschenken von Krypto (unter Freibeträgen der Schenkungsteuer). In Deutschland gilt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums sind folgende Freibeträge steuerfrei:

  • Ehepartner / eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder (je Elternteil): 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Geschwister, Nichten/Neffen, sonstige: 20.000 €

Der Beschenkte übernimmt die ursprünglichen Anschaffungskosten und die laufende Spekulationsfrist. Verkauft er die Krypto innerhalb eines Jahres nach Ihrem ursprünglichen Kauf, schuldet er die Einkommensteuer auf den Gewinn.

Spenden an gemeinnützige Organisationen. Eine Spende von Krypto an eine in Deutschland steuerbegünstigte Organisation (§ 10b EStG) kann als Sonderausgabe absetzbar sein, sofern eine Zuwendungsbestätigung vorliegt.


Wie viel Steuern zahlen Sie?

Anders als in den USA gibt es in Deutschland keinen separaten Kapitalertragsteuersatz für Krypto. Stattdessen:

  • Innerhalb der Spekulationsfrist (< 1 Jahr): Ihr Gewinn wird zu Ihrem übrigen zu versteuernden Einkommen addiert und mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Das kann je nach Einkommen zwischen 14 % (Eingangssteuersatz) und 45 % (Reichensteuersatz) liegen, zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
  • Nach der Spekulationsfrist (> 1 Jahr): Steuerfrei. Keine Meldepflicht in der Anlage SO für den Gewinn selbst.

Die 1.000-€-Freigrenze (seit 2024, vorher 600 €) gilt pro Kalenderjahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen — also auch Gold, Antiquitäten, andere bewegliche Wirtschaftsgüter. Wichtig: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wenn der Gesamtgewinn 1.000 € überschreitet, ist der komplette Gewinn steuerpflichtig (nicht nur der Betrag über 1.000 €).

Beispiele:

  • Gesamtgewinn 2026 aus privaten Veräußerungsgeschäften: 999 € → komplett steuerfrei
  • Gesamtgewinn 2026: 1.001 € → komplett steuerpflichtig mit persönlichem Steuersatz

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden — nicht mit Arbeitslohn oder anderen Einkunftsarten. Siehe unseren Artikel zur steuerlichen Verlustverrechnung.


Gewinne berechnen: FIFO und Anschaffungskosten

Für die Berechnung des Gewinns benötigen Sie zwei Zahlen: die Anschaffungskosten (Kaufpreis + Gebühren) und den Veräußerungspreis (Verkaufserlös − Gebühren).

Wenn Sie zu verschiedenen Zeitpunkten dieselbe Kryptowährung zu unterschiedlichen Preisen gekauft haben, müssen Sie entscheiden, welche „Lots" als zuerst verkauft gelten. In Deutschland ist für Privatanleger die Antwort eindeutig: FIFO (First In, First Out). Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 bestätigt FIFO als Regelmethode. LIFO und HIFO (bekannt aus US-Artikeln) sind für deutsche Privatanleger nicht zulässig.

Details und Beispielrechnungen finden Sie in unserem ausführlichen Leitfaden zu FIFO, LIFO und HIFO für Krypto in Deutschland.

Die FIFO-Anwendung erfolgt nach BMF-Auffassung je Wallet/Börsenkonto — also nicht aggregiert über alle Ihre Depots. Tool-Unterstützung ist praktisch unverzichtbar, wenn Sie auf mehreren Plattformen gehandelt haben.


Wie Sie Krypto-Ereignisse dem Finanzamt melden

Alles landet in Ihrer Einkommensteuererklärung über ELSTER oder eine unterstützte Steuersoftware. Die passenden Anlagen je nach Ereignis:

  • Anlage SO (Sonstige Einkünfte) — hier melden Sie alle privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (Staking, Lending, Airdrops mit Gegenleistung). Eine Gesamtübersicht mit Summen reicht meist nicht — das Finanzamt kann eine Einzelaufstellung verlangen.
  • Anlage G — bei gewerblichem Mining oder gewerblichem Krypto-Handel.
  • Anlage S — bei selbständigen Einkünften in Krypto (z. B. Freelancer-Honorar in ETH).
  • Anlage N — bei Arbeitslohn in Krypto (läuft normalerweise bereits über den Arbeitgeber und erscheint auf der Lohnsteuerbescheinigung).

Wichtig: Auch steuerfreie Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist sollten Sie in Ihrer Dokumentation aufbewahren — das Finanzamt kann bei einer Rückfrage Nachweise zur Haltedauer verlangen.

Für die Abgabe haben Sie in Deutschland bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit (Pflichtveranlagung ohne Steuerberater). Mit Steuerberater verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres.


Aufzeichnungspflichten für jedes steuerpflichtige Ereignis

Seit dem BMF-Schreiben 2025 sind die Dokumentationspflichten verschärft. Das Finanzamt kann für jede Transaktion detaillierte Nachweise verlangen. Pro Vorgang sollten Sie erfassen:

  • Anschaffungsdatum (Kauf, Erhalt aus Staking, Airdrop, etc.)
  • Anschaffungskosten in Euro (Kaufpreis + Gebühren, bei Krypto-zu-Krypto-Tausch der Marktwert zum Tauschzeitpunkt)
  • Veräußerungsdatum (Verkauf, Tausch oder Verwendung für Zahlung)
  • Veräußerungspreis in Euro (Verkaufserlös − Gebühren)
  • Art der Transaktion (Verkauf, Tausch, Zahlung, Staking-Belohnung, Airdrop)
  • Wallet/Börse (wichtig, weil FIFO je Wallet angewendet wird)
  • Transaktions-Hash (bei On-Chain-Vorgängen, als Nachweis)

Privatpersonen ohne Buchführungspflicht müssen Aufzeichnungen bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids aufbewahren — als Faustregel mindestens 6 Jahre, sicherheitshalber 10 Jahre.

Manuelle Aufzeichnung über mehrere Börsen und Wallets ist praktisch unmöglich, sobald Sie mehr als eine Handvoll Transaktionen pro Jahr haben. Börsendaten automatisch in CoinTracking zu importieren und dort die Anlage-SO-Daten zu generieren, ist der pragmatische Weg.


Wie CoinTracking jedes steuerpflichtige Krypto-Ereignis erfasst

CoinTracking wurde 2012 in München gegründet und ist seither der Krypto-Portfolio-Tracker erster Wahl für deutsche Privatanleger. Über 2,2 Millionen Nutzer — darunter viele mit deutscher Anlage-SO-Pflicht — dokumentieren damit jede einzelne Transaktion vom Kauf bis zum Verkauf.

Für die deutsche Krypto-Besteuerung leistet CoinTracking konkret:

  • Klassifiziert automatisch nach deutscher Steuerlogik — privates Veräußerungsgeschäft, sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3, steuerfrei nach Spekulationsfrist
  • FIFO je Wallet/Börse nach BMF-Vorgaben
  • Haltedauer-Tracking — auf den Tag genau, inklusive Berücksichtigung der Spekulationsfrist
  • 1.000-€-Freigrenze und 256-€-Freigrenze werden in den Reports automatisch berücksichtigt
  • Anlage-SO-Report — direkt in das Format, das Sie in Ihre ELSTER-Steuererklärung übernehmen können
  • DATEV-Export — für die Übergabe an Ihren Steuerberater
  • 110+ Direktintegrationen zu Börsen inklusive Bitpanda, Bitvavo, Binance, Coinbase, Kraken, Bitstamp; Blockchain-Adress-Import für alle gängigen Chains
  • 160+ zertifizierte deutsche Steuerberater im Partnernetzwerk — für komplexe Fälle direkt einbindbar

Die Alternative — Dutzende CSV-Exporte manuell abgleichen, Wechselkurse zum jeweiligen Tauschtag recherchieren, FIFO je Wallet selbst rechnen — ist bei mehr als einer Handvoll Trades im Jahr nicht mehr praktikabel.

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Häufig gestellte Fragen

Nein. Der Kauf von Kryptowährung mit Euro ist kein steuerpflichtiges Ereignis. Er legt Ihre Anschaffungskosten und den Beginn der 1-Jahres-Spekulationsfrist fest. Steuerpflichtig wird es erst bei Veräußerung (Verkauf, Tausch oder Zahlung mit Krypto) innerhalb der Spekulationsfrist.
Mehr als ein Jahr ab Anschaffung. Die Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG endet exakt mit Ablauf des Tages, an dem ein Jahr seit Anschaffung vergangen ist. Ein Verkauf am 365. Tag wäre noch steuerpflichtig; am 366. Tag steuerfrei. Best practice ist, einen Puffer von mindestens 2–3 Tagen einzubauen.
Formal nein, da steuerfreie Gewinne nicht der Meldepflicht unterliegen. Praktisch empfiehlt es sich aber, sie zu dokumentieren, falls das Finanzamt bei einer Bank- oder Börsenprüfung nachfragt — insbesondere bei größeren Beträgen, wo die Herkunft des Geldes erklärt werden muss.
Ja, innerhalb der Spekulationsfrist. Das BMF behandelt jeden Krypto-zu-Krypto-Tausch als Veräußerung der ersten Währung plus Anschaffung der zweiten. Wenn Sie BTC innerhalb eines Jahres nach Kauf gegen ETH tauschen, realisieren Sie einen Gewinn oder Verlust zum Euro-Marktwert des BTC im Moment des Tauschs. Nach Ablauf von 1 Jahr Haltedauer wäre auch der Tausch steuerfrei.
Seit 2024 sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei, wenn alle Gewinne des Kalenderjahres zusammen unter 1.000 € bleiben (vorher 600 €). Achtung, es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag, Wenn der Gesamtgewinn 1.000 € übersteigt, ist der komplette Gewinn steuerpflichtig — nicht nur der Teil über 1.000 €. Die Grenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen, also auch Gold, Sammlerobjekte, etc.
Ja. Staking-Belohnungen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Steuerpflichtig wird der Euro-Gegenwert am Tag des Zuflusses. Es gilt eine 256-€-Freigrenze pro Jahr — bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Die 1-Jahres-Haltefrist für die gestakten Coins selbst bleibt bei einem Jahr (das BMF-Schreiben 2025 hat die Diskussion um eine 10-Jahres-Verlängerung endgültig beendet).
In der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) Ihrer Einkommensteuererklärung. Dort gibt es einen Abschnitt für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und einen für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (Staking, Airdrops mit Gegenleistung). CoinTracking erstellt einen Anlage-SO-Report, den Sie direkt in ELSTER oder Ihre Steuersoftware übertragen können.
Ab 2026 erhält das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über die DAC8-Richtlinie automatisch Daten von Kryptobörsen zu allen deutschen Nutzern. Eine Nichtmeldung wird dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit entdeckt und führt zu Steuernachzahlung plus Hinterziehungszinsen (0,5 % pro Monat) und im schlimmsten Fall zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Siehe auch unseren Artikel zur DAC8-Krypto-Regulierung.
Ja, aber eingeschränkt. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden — im selben Jahr oder durch Verlustvortrag in Folgejahre. Sie können nicht mit Arbeitslohn oder Kapitalerträgen verrechnet werden. Details in unserem Leitfaden zur steuerlichen Verlustverrechnung. --- *Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung. Bei komplexen Sachverhalten wenden Sie sich an einen Krypto-Steuerberater.* *Zuletzt überprüft: 17. April 2026. Steuergesetze ändern sich — konsultieren Sie einen qualifizierten Steuerberater für auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung.*

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