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DeFi-Steuern in Deutschland: Leitfaden 2026 (BMF 2025)

Aktualisiert: April 17, 2026 13 Min. Lesezeit

Wichtigste Erkenntnisse

  • In Deutschland werden DeFi-Aktivitäten unter zwei Vorschriften besteuert: Token-Swaps, Wrapping, Bridging und LP-Ausstiege als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG; Rewards, Yield Farming, Airdrops und Governance-Token als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
  • Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 behandelt erstmals DeFi ausdrücklich und gilt bundeseinheitlich — Rewards bei Zufluss, FIFO-Pflicht pro Wallet, 1-Jahres-Spekulationsfrist bleibt bestehen.
  • Zwei Freigrenzen entlasten: 1.000 € pro Jahr für § 23 (Gesamtgewinn) und 256 € pro Jahr für § 22 Nr. 3 (Gesamtertrag) — werden sie überschritten, ist der volle Betrag steuerpflichtig.
  • Ab 1. Januar 2026 greift DAC8 — ausländische Kryptobörsen melden an das BZSt, was dann mit deutschen Steuererklärungen abgeglichen wird.
  • CoinTracking aus München importiert DeFi-Daten von über 400 Protokollen, rechnet FIFO pro Wallet und erstellt Anlage-SO-konforme Berichte.

DeFi hat 2024 auf dem Höhepunkt täglich über 100 Milliarden Dollar Volumen bewegt. Jeder Swap, jede Liquidity-Pool-Einlage, jede Yield-Farming-Belohnung — das deutsche Steuerrecht erfasst das meiste davon. Jahrelang war die Einordnung unklar. Mit dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 gibt es erstmals eine bundeseinheitliche Linie für DeFi.

Dieser Leitfaden zeigt, wie DeFi in Deutschland 2026 tatsächlich besteuert wird: § 23 EStG für Tausch und Veräußerungen innerhalb der Spekulationsfrist, § 22 Nr. 3 EStG für Rewards, FIFO-Pflicht pro Wallet, und wie Sie das alles in der Anlage SO korrekt eintragen. Das Rahmenwerk ist dasselbe, egal ob Sie ein Protokoll nutzen oder zwanzig.


Was ist DeFi und warum ist es steuerlich relevant?

Dezentrale Finanzen (DeFi) sind Finanzdienstleistungen — Handel, Kreditvergabe, Kreditaufnahme, Ertragserzielung — auf Basis von Smart Contracts statt Banken oder Brokern. Plattformen wie Uniswap, Aave, Compound, Curve und MakerDAO lassen Sie Token handeln und Erträge erzielen, ohne zentralen Vermittler.

Genau das schafft das Steuerproblem. Banken und Börsen in Deutschland liefern Jahressteuerbescheinigungen. DeFi-Protokolle tun das nicht — und sie sind dazu auch nicht verpflichtet. Die Erfassung, Bewertung und Meldung Ihrer DeFi-Aktivität liegt vollständig bei Ihnen. Ab 1.1.2026 greift für EU-zugelassene Anbieter zwar DAC8 (dazu unten mehr), aber für viele DeFi-Protokolle ohne zentralen Betreiber bleibt die Eigenverantwortung.

DeFi-Transaktionen laufen über Krypto-Wallets, die direkt mit Smart Contracts interagieren. Eine einzige Adresse kann pro Jahr Hunderte Swaps, LP-Einzahlungen, Reward-Claims und Governance-Abstimmungen auslösen. Jede einzelne Transaktion ist potenziell ein separates steuerpflichtiges Ereignis.


Der BMF-Rahmen für DeFi in Deutschland: § 23 und § 22 Nr. 3 EStG

Krypto gilt in Deutschland als „anderes Wirtschaftsgut" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (Neufassung des BMF-Schreibens vom 10. Mai 2022) ordnet DeFi-Aktivitäten auf zwei Vorschriften zu — und genau diese Zweiteilung bestimmt praktisch jede steuerliche Behandlung im DeFi.

§ 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte. Greift bei jeder Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist:

  • Token-Swap auf einer DEX (ETH → USDC): Veräußerung des eingetauschten Tokens
  • Wrapping (ETH → wETH): Tausch zweier unterschiedlicher Wirtschaftsgüter
  • Bridging über Chains: Veräußerung und Neuerwerb
  • Einzahlung in eine Liquidity Pool mit Erhalt von LP-Token: Tausch nach herrschender Finanzverwaltungsmeinung
  • Verkauf von Staking-Rewards innerhalb eines Jahres nach Zufluss

§ 22 Nr. 3 EStG — Sonstige Einkünfte aus Leistungen. Greift beim Zufluss neuer Token:

  • Yield-Farming-Rewards: Marktwert zum Zufluss-Zeitpunkt
  • Staking- und Lending-Rewards aus DeFi-Protokollen
  • Airdrops mit aktiver Leistung (z.B. als Gegenleistung für Marketing oder Beteiligung am Protokoll)
  • Governance-Token als Belohnung für Protokoll-Teilnahme
  • Trading-Gebühren aus LP-Positionen, sobald sie zugeflossen sind

Wichtig: Airdrops ohne Gegenleistung („Fallschirmabwürfe" auf bestehende Inhaber) sind nach BMF 2025 kein steuerbarer Zufluss — sie werden dann zum Anschaffungskostenwert 0 € behandelt und bei späterer Veräußerung innerhalb eines Jahres voll als § 23-Gewinn erfasst.

FIFO-Pflicht pro Wallet. Das BMF stellt klar: Pro Wallet/Depot gilt die First-in-First-out-Methode zur Zuordnung von Anschaffungskosten. Keine HIFO/LIFO-Wahl. Zwischen verschiedenen Wallets gilt die Einzelbetrachtung — das eröffnet legalen Gestaltungsspielraum (Verkauf gezielt aus einer bestimmten Wallet).


Steuersätze, Spekulationsfrist und Freigrenzen

Anders als in den USA gibt es in Deutschland keine Vorzugssätze für langfristige Kapitalgewinne. Stattdessen gelten zwei völlig verschiedene Mechanismen — einer für § 23, einer für § 22 Nr. 3.

Für § 23-Gewinne (Veräußerungsgeschäfte):

  • Persönlicher Grenzsteuersatz 14–45 % plus Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Einkommensteuer)
  • Spekulationsfrist 1 Jahr: Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist ist die Veräußerung steuerfrei
  • Freigrenze 1.000 € pro Jahr (seit 1.1.2024, Wachstumschancengesetz — vorher 600 €)
  • Achtung: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Bei 1.001 € Gesamtgewinn ist der volle Betrag steuerpflichtig

Für § 22 Nr. 3-Einkünfte (Rewards):

  • Persönlicher Grenzsteuersatz 14–45 % plus Soli
  • Freigrenze 256 € pro Jahr (Gesamtsumme aller § 22 Nr. 3-Einkünfte)
  • Bei 257 € ist der komplette Betrag steuerpflichtig
  • Keine Haltefrist — Rewards sind unmittelbar bei Zufluss zu bewerten

Die Haltefrist-Regel ist der größte Hebel im deutschen DeFi-Steuerrecht. Governance-Token ein Jahr zu halten heißt: Verkauf steuerfrei, unabhängig vom Gewinn. Swaps innerhalb der Frist sind dagegen voll steuerpflichtig — oft an der Kostenbasismethode FIFO (erste gekaufte Einheit wird zuerst veräußert). Mehr dazu in unserem Leitfaden zu FIFO, LIFO und HIFO.

Beispiel der Zusammenführung: Sie claimen UNI-Rewards im Wert von 300 € (§ 22 Nr. 3 — Freigrenze 256 € überschritten, volle 300 € steuerpflichtig). Dieselbe Kostenbasis von 300 € wird angesetzt, wenn Sie die UNI später verkaufen. Verkauf nach 8 Monaten zu 450 € erzeugt einen § 23-Gewinn von 150 € (innerhalb Freigrenze — je nach sonstigen § 23-Gewinnen steuerfrei oder steuerpflichtig).


Token-Swaps und steuerpflichtige DeFi-Veräußerungen

Jeder Token-Swap im DeFi ist eine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG — sofern innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist. Das ist die Regel, die aktive DEX-Trader am häufigsten übersehen.

Beispiel: Sie tauschen 1 ETH (gekauft vor 4 Monaten zu 2.000 €) gegen 2.500 USDC, als ETH bei 2.500 € steht. Ergebnis:

  • Veräußerung von 1 ETH zu 2.500 €
  • Spekulationsgewinn § 23: 500 €
  • Anschaffung von 2.500 USDC mit Kostenbasis 2.500 €

Es spielt keine Rolle, dass Sie nie in Euro umgewandelt haben. Der Tausch gilt als Verkauf + Kauf — zwei separate Ereignisse. Wird dasselbe ETH-Lot nach über einem Jahr getauscht, ist der Gewinn steuerfrei.

Wrapped Token (wBTC, wETH)

Wrapping (ETH → wETH oder BTC → wBTC) behandelt die Finanzverwaltung als Tausch. Sie tauschen einen Token gegen einen anderen, auch wenn beide denselben wirtschaftlichen Wert abbilden. Anschaffungskosten = Marktwert des eingetauschten Tokens zum Wrap-Zeitpunkt. Neue Spekulationsfrist für den gewrappten Token beginnt.

Bridging von Token über Chains

Cross-Chain-Bridges (ETH von Mainnet nach Polygon, Arbitrum, Optimism) beinhalten typischerweise das Verbrennen auf einer Chain und das Prägen auf einer anderen. Die Finanzverwaltung behandelt das als Veräußerung plus Neuanschaffung. Neue Spekulationsfrist startet. Bei 1:1-Brücken ohne Werteverlust meist ohne Gewinn — aber die Uhr läuft neu.

Gas-Gebühren als Werbungskosten oder Anschaffungsnebenkosten

Gas-Gebühren sind nicht verloren. Sie können:

  • Zur Kostenbasis der erworbenen Token hinzugerechnet werden (Anschaffungsnebenkosten, reduziert künftigen § 23-Gewinn)
  • Vom Veräußerungserlös abgezogen werden (Veräußerungskosten)
  • Bei gewerblichem DeFi als Betriebsausgabe voll abzugsfähig sein

Gas bei reinen Wallet-zu-Wallet-Transfers (eigene Wallets) ist in der Grauzone — konservativ nicht ansetzen. Dokumentieren Sie trotzdem jede Gebühr.


Liquidity Pools und LP-Token erklärt

Liquidity Pools sind der steuerlich komplexeste Bereich im DeFi. Wenn Sie Token in einen Pool auf Uniswap, Curve oder Balancer einzahlen, erhalten Sie LP-Token als Anteilsnachweis. Drei Phasen sind zu unterscheiden — und alle drei haben steuerliche Folgen.

Einzahlung in den Pool. Die Finanzverwaltungsposition nach BMF 2025: Der Erhalt von LP-Token gegen Einlage zweier Basis-Token ist ein Tausch nach § 23 EStG. Wenn Sie 1 ETH (Kostenbasis 1.500 €, aktueller Wert 3.000 €) plus 3.000 USDC einzahlen und einen LP-Token erhalten, realisieren Sie bei ETH einen Spekulationsgewinn von 1.500 € — sofern innerhalb der einjährigen Frist. Die USDC werden zum Nennwert getauscht, typischerweise ohne Gewinn.

Verdienen von Trading-Gebühren. Während Trader den Pool nutzen, sammeln sich Gebühren in Ihrer LP-Position. Zufluss erfolgt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gebühren wirtschaftlich verfügbar werden — in rebasing-ähnlichen Pools laufend, in Claim-basierten Pools beim Claim. Einordnung: § 22 Nr. 3 EStG, Marktwert zum Zufluss-Zeitpunkt.

Entnahme aus dem Pool. Beim Einlösen der LP-Token gegen die Basis-Token realisieren Sie einen § 23-Tausch. Kostenbasis: Marktwert der LP-Token zum Einzahlungsdatum, angepasst um zwischenzeitlich vereinnahmte Gebühren. Neue Spekulationsfrist für die zurückerhaltenen Token startet.

Yield Farming im Detail

Yield Farming legt eine zusätzliche Schicht auf: LP-Token in einem Protokoll staken, um weitere Belohnungs-Token zu erhalten. Diese Rewards fallen unter § 22 Nr. 3 EStG — Marktwert bei Zufluss ist Einkommen und zugleich Kostenbasis für spätere Veräußerung.

Konkretes Beispiel: Sie claimen 10 UNI-Rewards zu je 5 € — 50 € sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 (innerhalb der 256 €-Freigrenze, sofern keine anderen sonstigen Einkünfte dazukommen). Halten Sie die UNI 8 Monate, verkaufen dann zu je 8 €, realisieren Sie zusätzlich einen Spekulationsgewinn nach § 23 in Höhe von 30 € (10 UNI × 3 € Kursanstieg seit Zufluss). Zwei separate Steuerebenen aus einer einzigen Farming-Position.

Auto-Compounding-Vaults verschärfen die Sache: Nach BMF 2025 gilt jede Reinvestition als Zufluss — das kann bei täglichem Compounding mehrere Hundert kleine § 22 Nr. 3-Zuflüsse pro Monat bedeuten. Manuelles Tracking ist hier chancenlos; unser Leitfaden zu Staking-Steuern behandelt diese Mechanik im Detail.

Impermanent Loss — steuerlich behandelt

Impermanent Loss (IL) ist das am meisten missverstandene DeFi-Steuerthema. Die klare Antwort nach deutschem Recht:

IL ist kein sofort abzugsfähiger Verlust. Solange Ihre Token im Pool sind, ist nichts realisiert. Erst bei der Entnahme entsteht ein § 23-Ergebnis — und nur, wenn diese Entnahme innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.

Konkret: Sie zahlen 1 ETH (3.000 €) + 3.000 USDC ein. Durch Preisdivergenz entnehmen Sie 0,8 ETH (2.400 €) + 3.600 USDC — immer noch 6.000 € Gesamtwert. Kostenbasis war 6.000 €. Wirtschaftlich null Gewinn/Verlust, steuerlich aber zwei separate Veräußerungen:

  • 0,2 ETH wurden faktisch gegen USDC getauscht — § 23-Gewinn oder -Verlust je nach Kursverlauf und Haltezeit
  • Die Rest-ETH läuft mit ursprünglicher Kostenbasis weiter

Wenn Pool-Gebühren zusätzlich 200 € eingebracht haben: § 22 Nr. 3-Einkünfte, separat erfasst.

Entnahme nach Ablauf der einjährigen Frist für die ursprüngliche ETH-Position: Veräußerungsgewinn entfällt, IL-Effekt wirkt sich aber auch nicht mehr als Verlust aus. Das ist die Kehrseite der 1-Jahres-Regel.


DeFi-Lending und Borrowing: Was ist steuerpflichtig?

DeFi-Lending-Protokolle — Aave, Compound, MakerDAO — lassen Sie Zinsen auf eingezahlte Assets verdienen oder gegen Ihre Bestände leihen. Die steuerliche Behandlung hängt an der Seite der Transaktion.

Als Kreditgeber (Lender):

  • Krypto als Sicherheit hinterlegen: Kein steuerpflichtiges Ereignis (keine Veräußerung — das Eigentum bleibt bei Ihnen)
  • Verdiente Zinsen: § 22 Nr. 3 EStG, Marktwert bei Zufluss
  • Verzinsung in aToken/cToken (Rebasing): bei jedem Zufluss § 22 Nr. 3, praktisch täglich

Als Kreditnehmer (Borrower):

  • Aufnahme eines krypto-besicherten Kredits: Nicht steuerbar — Kreditaufnahme ist keine Veräußerung
  • Trading mit geliehenen Mitteln: Gewinne daraus sind § 23-Gewinne, sofern im Jahr
  • Rückzahlung des Kredits: Nicht steuerbar, außer bei Rückzahlung in anderer Währung als aufgenommen (dann § 23)
  • Zwangsliquidation: Steuerpflichtige Veräußerung. Das Protokoll verkauft Ihre Sicherheiten — Sie realisieren § 23-Gewinn oder -Verlust zum Liquidationswert

Der letzte Punkt trifft viele unvorbereitet. ETH zu 1.500 € gekauft, Liquidation bei ETH 2.800 €: Sie schulden auf den 1.300 € Gewinn Einkommensteuer nach § 23 — obwohl Sie sich nicht zum Verkauf entschieden haben. Die protokollseitige Liquidation zählt als Ihre Veräußerung. Fällt die Liquidation nach über einem Jahr Haltezeit, ist der Gewinn steuerfrei.

Insolvenz und Ausfälle (FTX, Celsius, Terra-Luna). Forderungen aus insolventen Protokollen oder Lending-Plattformen sind steuerlich schwierig. Ein Totalverlust durch Insolvenz ist nach aktueller Finanzverwaltungsauffassung im Privatbereich meist kein § 23-Verlust, da keine Veräußerung im eigentlichen Sinne vorliegt. Eine dokumentierte Veräußerung der Insolvenzforderung zu einem symbolischen Preis kann unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Bei dokumentiertem Diebstahl (Hack der eigenen Wallet) lassen manche Finanzämter einen Verlust zu, wenn der Diebstahl innerhalb der Spekulationsfrist liegt — hier empfiehlt sich verbindliche Auskunft.

Staking-Rewards über DeFi-Protokolle

Staking-Rewards aus DeFi-Protokollen (Lido, Rocket Pool, EigenLayer) sind § 22 Nr. 3 EStG bei Zufluss. Das BMF 2025 hat die Zugangsfiktion bestätigt — auch ungeclaimte Rewards gelten spätestens zum Jahresende als zugeflossen. Die Haltefrist für die gestakten Coins bleibt bei 1 Jahr (die frühere 10-Jahres-Theorie wurde bereits durch BMF 10.5.2022 kassiert und 2025 bestätigt). Details im Leitfaden zu Staking-Steuern.

DeFi-Airdrops und Governance-Token

Der Erhalt eines Airdrops ist nach BMF 2025 steuerlich differenziert:

  • Airdrop gegen Leistung (Retweet, Beta-Test, Protokoll-Nutzung): § 22 Nr. 3 EStG, Marktwert bei Zufluss
  • Airdrop ohne Gegenleistung an bestehende Inhaber: kein steuerbarer Zufluss, Anschaffungskosten 0 €

In beiden Fällen gilt: Verkauf innerhalb eines Jahres nach Zufluss ist § 23-Gewinn. Bei 0 €-Kostenbasis ist der gesamte Erlös Spekulationsgewinn.

Governance-Token (UNI, COMP, AAVE) als Belohnung für Protokoll-Nutzung sind § 22 Nr. 3 bei Zufluss. Governance-Voting selbst löst kein Steuerereignis aus. Verkauf später: § 23-Gewinn/-Verlust relativ zur Kostenbasis aus dem Zufluss.


DAC8 und die Meldepflichten ab 2026

Ab 1. Januar 2026 tritt in Deutschland die EU-Richtlinie DAC8 (Directive on Administrative Cooperation 8) in Kraft. CASPs (Crypto-Asset Service Providers — also registrierte Börsen und Verwahrer) in der EU müssen Transaktionsdaten ihrer Nutzer an die Finanzbehörden melden; das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gleicht diese Daten automatisch mit Steuererklärungen ab.

Für reine DeFi-Nutzer auf On-Chain-Protokollen ohne zentralen Anbieter ändert sich formal wenig — es gibt keinen CASP, der melden könnte. Aber: Sobald Sie über eine zentrale Börse on- oder off-rampen (Coinbase, Kraken, Binance, Bitpanda), ist diese Transaktion meldepflichtig und landet beim BZSt. Dasselbe gilt für Fiat-Einzahlungen und -Auszahlungen bei DeFi-Aggregatoren mit KYC-Schnittstelle.

Was das praktisch heißt: Die Zeiten, in denen Krypto-Gewinne „unter dem Radar" blieben, sind endgültig vorbei. Saubere Dokumentation ist jetzt Selbstschutz. Mehr zu DAC8, Meldeschwellen und der Interaktion mit der deutschen Steuererklärung im DAC8-Leitfaden.


Verlustverrechnung bei DeFi

DeFi-Verluste können genutzt werden — aber die Regeln sind deutlich enger als in den USA.

§ 23-Verluste (aus Veräußerungen innerhalb der Frist):

  • Verrechenbar nur mit anderen § 23-Gewinnen desselben Jahres (Kryptowerte, Edelmetalle, sonstige Wirtschaftsgüter innerhalb Jahresfrist)
  • Nicht verrechenbar mit Arbeitslohn (§ 19), Aktiengewinnen (§ 20), Staking-Erträgen (§ 22 Nr. 3), Gewerbe (§ 15)
  • Verlustvortrag unbegrenzt: Nicht genutzter Verlust wird in Folgejahre übertragen
  • Verlustrücktrag: 1 Jahr möglich

§ 22 Nr. 3-Verluste:

  • Verlustverrechnung nur innerhalb derselben Einkunftsart des gleichen Jahres
  • Vortrag in Folgejahre möglich
  • In der DeFi-Praxis selten — Rewards sind meist mit 0 € Wertansatz positiv

Keine Wash-Sale-Regel in Deutschland: Sie können eine Verlust-Position verkaufen und sofort zurückkaufen — das ist kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO (BFH IX R 47/14 zu Aktien, analog auf Krypto übertragen). Die neue Spekulationsfrist beginnt beim Rückkauf. FIFO-Pflicht pro Wallet gilt — aber zwischen Wallets gilt Einzelbetrachtung. Gezielter Verkauf aus einer Verlust-Wallet bei gleichzeitigem Unbelassen der Gewinn-Wallet ist legaler Gestaltungsspielraum.

Mehr Details zur Verlustverrechnungsstrategie im Leitfaden zur Krypto-Verlustverrechnung.


DeFi in der Anlage SO melden

DeFi-Transaktionen werden in der deutschen Einkommensteuererklärung über die Anlage SO (Sonstige Einkünfte) erfasst — und zwar in zwei getrennten Abschnitten.

Abschnitt Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG):

  • Jede Veräußerung innerhalb der Jahresfrist: Anschaffungsdatum, Veräußerungsdatum, Anschaffungskosten, Veräußerungserlös, Werbungskosten/Veräußerungskosten, Gewinn/Verlust
  • Einzelaufstellung als Anlage beifügen — bei vielen Transaktionen als Gesamtbericht aus der Steuersoftware
  • Freigrenze 1.000 € wird beim Abgleich automatisch geprüft

Abschnitt Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG):

  • Gesamtsumme der Rewards (Yield Farming, Staking, Lending-Zinsen, Airdrops mit Gegenleistung)
  • Werbungskosten abziehbar: Pauschbetrag 102 € oder höherer Einzelnachweis (Hardware-Wallet-Anteil, Pool-Gebühren, Rechercheaufwand)
  • Freigrenze 256 € wird geprüft

Fristen:

  • Ohne Steuerberater: 31. Juli des Folgejahres (z.B. für 2025 → 31.7.2026)
  • Mit Steuerberater: Ende Februar des übernächsten Jahres
  • Abgabe elektronisch über ELSTER

Dokumentationspflicht. Da DeFi-Protokolle keine Jahresbescheinigung ausstellen, sind Sie die maßgebliche Quelle. Das Finanzamt verlangt nach BMF 2025 eine vollständige, plausible und nachvollziehbare Dokumentation aller Krypto-Transaktionen. Fehlen Belege, darf das Finanzamt schätzen — meist zu Ihren Ungunsten. Konkret zu dokumentieren:

  • Datum jeder Transaktion (Blockzeit)
  • Beteiligte Token und Mengen
  • Marktwert in Euro zum Transaktionszeitpunkt
  • Kostenbasis je Lot (FIFO pro Wallet)
  • Gas-Gebühren
  • Wallet-Adressen und Protokoll (Uniswap, Aave, Curve…)

Wie CoinTracking bei DeFi-Steuern hilft

DeFi-Steuerdokumentation ist der Punkt, an dem Excel-Tabellen endgültig scheitern. CoinTracking aus München verfolgt Krypto seit 2012 — lange bevor DeFi existierte — und unterstützt heute über 300 Börsen und 400+ DeFi-Protokolle, einschließlich direkter On-Chain-Wallet-Importe.

Speziell für deutsche DeFi-Nutzer:

  • Direkter Wallet-Import — Ethereum, Solana, BSC, Arbitrum, Polygon, Base und weitere Chains: eine Adresse eintragen, alle Transaktionen werden automatisch geladen
  • Automatische Kategorisierung — Swaps, LP-Einzahlungen/-Entnahmen, Yield-Farming-Rewards, Airdrops, Lending-Zinsen werden erkannt und als § 23 oder § 22 Nr. 3 zugeordnet
  • FIFO pro Wallet BMF-konform — Berechnung nach Vorgabe des BMF-Schreibens vom 6. März 2025, inklusive Einzelbetrachtung zwischen Wallets
  • Anlage-SO-Report und DATEV-Export — einreichungsfertige Steuerberichte mit beiden Abschnitten (§ 23 und § 22 Nr. 3) samt Dokumentations-Anhang
  • Haltefrist-Filter — sehen Sie, welche Positionen bald die 1-Jahres-Grenze erreichen
  • Verlustvortrag über Jahre — § 23-Verluste werden automatisch auf Folgejahre übertragen
  • 160+ deutsche Steuerberater im Partnerverzeichnis für komplexe DeFi-Fälle (gewerbliches Staking, hohe Volumina, verbindliche Auskunft)

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Häufig gestellte Fragen

Ja. Nach BMF-Schreiben vom 6. März 2025 greifen zwei Vorschriften: Token-Swaps, Wrapping, Bridging und LP-Ausstiege innerhalb eines Jahres als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG; Yield-Farming-Rewards, Staking-Erträge, Lending-Zinsen und Airdrops mit Gegenleistung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist ist der Verkauf der Coins steuerfrei.
Yield-Farming-Rewards sind § 22 Nr. 3 EStG zum Marktwert beim Zufluss. Die 256 €-Freigrenze gilt für die Gesamtsumme aller § 22 Nr. 3-Einkünfte im Jahr. Verkaufen Sie die Reward-Token später innerhalb eines Jahres, entsteht zusätzlich ein § 23-Gewinn auf Basis des Kursanstiegs seit Zufluss. Nach einem Jahr Haltedauer ist der Verkauf steuerfrei.
Nicht direkt. Impermanent Loss entsteht nur wirtschaftlich, solange die Token im Pool sind — steuerlich passiert nichts. Erst bei der Entnahme aus dem Pool realisieren Sie einen § 23-Gewinn oder -Verlust auf die tatsächlich ausgetauschten Mengen. Der Verlust ist nur dann abzugsfähig, wenn die Entnahme innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.
Ja. Der Erhalt von Governance-Token als Belohnung für Protokoll-Teilnahme ist § 22 Nr. 3 EStG zum Marktwert bei Zufluss. Governance-Voting selbst ist steuerneutral. Der spätere Verkauf der Token ist ein § 23-Geschäft — innerhalb eines Jahres steuerpflichtig, nach einem Jahr steuerfrei.
Reine On-Chain-DeFi-Protokolle haben keinen zentralen Anbieter und melden daher nicht. Ab 1. Januar 2026 greift DAC8 — registrierte Krypto-Anbieter (CASPs) in der EU melden ans BZSt. Das betrifft in erster Linie zentrale Börsen und Verwahrer. Sobald Sie über eine zentrale Börse on- oder off-rampen, wird diese Transaktion erfasst. Saubere Eigendokumentation bleibt trotzdem Pflicht.
Über die Anlage SO mit zwei getrennten Abschnitten. Abschnitt Veräußerungsgeschäfte für § 23-Gewinne und -Verluste aus Swaps, Wrapping, Bridging und LP-Ausstiegen innerhalb der Jahresfrist. Abschnitt Leistungen für § 22 Nr. 3-Einkünfte aus Yield Farming, Staking-Rewards, Lending-Zinsen und Airdrops mit Gegenleistung. Abgabe elektronisch über ELSTER bis 31. Juli des Folgejahres (mit Steuerberater bis Ende Februar des übernächsten Jahres).
Das Hinterlegen von Krypto als Sicherheit ist keine Veräußerung. Verdiente Lending-Zinsen sind § 22 Nr. 3 EStG bei Zufluss. Die reine Kreditaufnahme ist steuerneutral. Zwangsliquidation der Sicherheiten ist dagegen eine steuerpflichtige Veräußerung nach § 23, sofern innerhalb der einjährigen Haltefrist — der Gewinn entsteht auch dann, wenn Sie sich nicht aktiv zum Verkauf entschieden haben.
Totalverluste durch Protokoll-Insolvenz (FTX, Celsius, Terra-Luna) sind nach Finanzverwaltungsauffassung im Privatbereich meist nicht als § 23-Verlust abzugsfähig, da keine aktive Veräußerung vorliegt. Eine dokumentierte Veräußerung der Insolvenzforderung zu einem symbolischen Preis kann unter engen Voraussetzungen anerkannt werden. Bei dokumentiertem Diebstahl innerhalb der Spekulationsfrist lassen einige Finanzämter einen Verlust zu — hier ist eine verbindliche Auskunft sinnvoll.
Nein. Deutschland kennt keine Wash-Sale-Regel. Sie können eine Verlust-Position verkaufen und sofort zurückkaufen — das ist kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO (BFH IX R 47/14 zu Aktien, analog auf Krypto übertragen). Die einjährige Spekulationsfrist beginnt allerdings beim Rückkauf von vorne. FIFO-Pflicht gilt pro Wallet, zwischen Wallets gilt Einzelbetrachtung.

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